Nach der früheren Terminologie sind die Kaufleute, die durch Eintragung kraft eigener Entscheidung die Kaufmannseigenschaft erlangen, „Kannkaufleute“: Sie können sich im Handelsregister eintragen lassen und sind dann Kaufleute kraft Eintragung. § 2 HGB lautet jetzt : Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. |